Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der geringen Niederschläge führen viele Bäche und Flüsse derzeit außergewöhnlich wenig Wasser. Im Stadtgebiet sind bereits zahlreiche kleinere Gewässer vollständig trockengefallen. Auch die Theel weist aktuell mit einem Pegel von nur rund 25 cm einen Wasserstand auf, der sich nahe der niedrigsten jemals gemessenen Pegelwerte befindet. Die für die kommenden Tage angekündigten Regenschauer werden nach derzeitiger Einschätzung keine nachhaltige Entspannung der Gesamtsituation bewirken. Kurzzeitige Niederschläge reichen in der Regel nicht aus, um ausgetrocknete Böden ausreichend zu durchfeuchten oder die Wasserstände der Gewässer dauerhaft anzuheben. Hierfür wären länger anhaltende und flächendeckende Niederschläge erforderlich. Jede Wasserentnahme verschärft diese Situation zusätzlich. Bereits geringe Entnahmemengen können dazu führen, dass Gewässerabschnitte weiter austrocknen, sich die Wassertemperatur erhöht und Fische, Amphibien, Kleinstlebewesen sowie Wasserpflanzen erheblich beeinträchtigt werden.
Was ist erlaubt?
Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern richtet sich nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 22 Saarländisches Wassergesetz (SWG). Danach ist das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen (z. B. Gießkanne oder Eimer) grundsätzlich zulässig, soweit dadurch das Gewässer nicht nachteilig verändert wird und keine behördlichen Einschränkungen bestehen.
Was ist nicht erlaubt?
Die Entnahme von Wasser mittels Pumpen oder anderer technischer Einrichtungen gehört nicht zum Gemeingebrauch. Sie stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG dar und bedarf daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Hierzu zählen insbesondere:
- • die Wasserentnahme mit Pumpen oder anderen technischen Einrichtungen,
- • das Befüllen größerer Behälter, Tanks oder Wasserfässer,
- • die Entnahme größerer Wassermengen zur Bewässerung von Gärten, Rasenflächen oder landwirtschaftlichen Kulturen,
- • jede Wasserentnahme, wenn diese durch eine Allgemeinverfügung oder Anordnung der zuständigen Wasserbehörde untersagt wurde.
Gerade in Zeiten ausgeprägter Trockenheit kann die zuständige Wasserbehörde den Gemeingebrauch auf Grundlage des Saarländischen Wassergesetzes einschränken oder untersagen. Solche Regelungen dienen dem Schutz der Gewässer und ihrer Tier- und Pflanzenwelt und sind verbindlich einzuhalten.
Bitte helfen Sie mit!
Angesichts der derzeitigen Niedrigwassersituation bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, freiwillig auf jede vermeidbare Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und sonstigen Oberflächengewässern zu verzichten – auch dann, wenn eine geringe Wasserentnahme mit Handgefäßen grundsätzlich vom Gemeingebrauch erfasst sein kann. Jeder Liter Wasser, der im Gewässer verbleibt, trägt dazu bei, Lebensräume zu erhalten und das weitere Austrocknen unserer heimischen Gewässer zu verhindern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Daniel Dewes Sachgebiet 402 Hochwassermanagement, Wasserbau Tel.: 06881 59 – 276 E-Mail: dewes@lebach.de